Service

Unsere Service-Leistungen

Mit unserem Angebot an Serviceleistungen erfüllen wir    unterschiedlichste Anforderungen:
  • Tipps gegen Prüfungsangst bei der praktischen Prüfung

    Eure Fahrschulausbildung ist die beste Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Führerscheinprüfung!

     

    • Lasst euch von niemandem zu einem voreiligen Prüfungstermin drängen
    • Vertraut eurem Fahrlehrer, er weiß, wann ihr fit genug für die Prüfung seid
    • Setzt euch selbst nicht unter einen zu hohen Erfolgsdruck
    • Lasst euch auch von anderen Personen nicht zu sehr „verrückt“ machen
    • Frühstückt morgens, auch eine Banane wirkt manchmal Wunder
    • Kommt ausgeruht und ohne Hektik zum Prüfungstermin
    • Tragt zweckmäßige und bequeme Kleidung
    • Nehmt keine Aufputsch- oder Beruhigungsmittel, die helfen euch sicher nicht
    • Denkt positiv, ihr wurdet gut ausgebildet, jetzt könnt ihr es auch beweisen
    • Niemand ist perfekt, viele Fahraufgaben dürft ihr mind. 1x wiederholen
    • Bleibt ruhig, auch wenn ihr eine Situation nicht gleich zu 100 % bewältigt habt
    • Durch gute Fahrleistung könnt ihr kleine Fehler und Unsicherheiten wieder ausgleichen
    • Fragt den Prüfer, wenn ihr etwas nicht verstanden habt. Er möchte schließlich auch, dass ihr die Prüfung besteht

    Wir wünschen euch viel Erfolg...

  • Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

    Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) 

     

    Allgemeine Informationen


     Die Anzahl von ca. 22.000 jungen Menschen im Alter zwischen 18-25 Jahren, die in tödliche Verkehrsunfälle/Unfälle mit Schwerverletzten verwickelt sind, ist extrem hoch und liegt prozentual deutlich über allen anderen Altersgruppen! Alle bisherigen Gegenmaßnahmen haben nur eine geringe Wirkung erzielt. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die fehlende Fahrpraxis der Fahranfänger. Nur durch diese Fahrpraxis wird man mit den unterschiedlichsten Gefahrensituationen konfrontiert und lernt, sie zu bewältigen!


    2004 führte Niedersachsen als erstes Bundesland den Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" ein und konnte 2005 folgende Ergebnisse bekannt geben:


    • 40% weniger selbstverschuldete Unfalle
    • 60 % weniger Bußgelder
    • Die Prüfbescheinigung „BF 17“ ist nur in Deutschland gültig
    • Es können die Klassen B und BE erworben werden
    • Klasse M und L (in Klasse B enthalten) können ohne Begleitung gefahren werden

      


    Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:


    (4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber


    1. vor Antritt einer Fahrt und


    2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.


    (5) Die begleitende Person


    1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,


    2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,


    3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein.


    Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen. 


    (6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie


    1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine

    Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,


    3. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden

    Mittels steht.


    Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

  • Der BF17-Aufkleber

    Hier gehts zum BF-17 Aufkleber:


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  • Infos über Probezeiten oder Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg

    Hier findet ihr alle Infos über Probezeiten und Punkte beim Kraftfahrtbundesamt (externer Link)


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  • Infos über Fahrsicherheitstraining oder 1 Jahr kostenlose Mitgliedschaft beim ADAC

    Hier findet ihr die Infos über  Fahrsicherheitstrainings oder einem Jahr kostenloser Mitgliedschaft beim ADAC (externer Link)


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  • Autonews, Tuning, Motorsport, Verkehrsrecht, Kfz-Versicherung/-Finanzierung/-Zubehör

    Hier findet ihr Autonews, Tuning, Motorsport, Verkehrsrecht, Kfz-Versicherung/-Finanzierung/-Zubehör (externer Link)


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  • Familien-Card / Juleica

    Für Familien-Card und Juleica Inhaber haben wir spezielle Vergünstigungen.

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